§ 4 Abs. 2 GSW – Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Privatstrasse öffentlich zu erklären ist?
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B Verwaltungspraxis Schweiz nicht gefährdet. Den Nachweis, dass er diese zentralen Einbürgerungs- voraussetzungen erfüllt, hat der Betroffene gerade während des Einbürgerungs- verfahrens offenbar nicht erbringen können, sodass er nach der Gesetzesbestim- mung auch nicht zur Einbürgerung geeignet gewesen wäre. Hinzu kommt, dass er die zuständige Behörde bewusst täuschte, indem er wahrheitswidrig die Er- klärung betreffend Beachten der Rechtsordnung unterzeichnete. Angesichts des legitimen öffentlichen Interesses des Gemeinwesens, keine Personen aufnehmen zu müssen, welche die schweizerische Rechtsordnung nicht einhalten, hätte der Regierungsrat der Einbürgerung nicht zugestimmt, wenn er vom Strafverfahren bzw. von den gegen S.X. erhobenen Tatvorwürfen gewusst hätte. Nach einem Vergleich der tangierten Interessen bleibt somit festzuhalten, dass im konkreten Fall das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit derart zu gewichten ist, dass es die durch die Nichtigerklärung beeinträchtigen privaten Interessen des Betroffenen überwiegt. Daher ist die Nichtigerklärung der Einbürgerung von S.X. zumutbar und verhältnismässig (vgl. Urteil des BGer vom 11. November 2009, 1C_578/2008, E. 3.3).
6. Fazit: Im konkreten Fall hat S.X. seine Einbürgerung erschlichen, indem er sie durch sein täuschendes Verhalten erwirkte. Dieses Verhalten bestand darin, dass er bewusst falsche Angaben gemacht hat, indem er trotz Begehung verschiedener Delikte unterschriftlich bestätigte, die Rechtsordnung der Schweiz beachtet zu ha- ben. Gleichzeitig liess er die zuständige Behörde im falschen Glauben, dass er die Rechtsordnung beachtet habe, indem er es unterliess, über Tatsachen zu informie- ren, von denen er wusste, dass sie strafbar sein mussten. Auch wenn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch kein Strafverfahren gegen ihn lief, musste er aufgrund der begangenen Delikte mit Strafverfolgung rechnen. Durch die Verheimlichung erhebli- cher Tatsachen setzte er folglich einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 41 eidg. BüG. (...) Beschluss des Regierungsrates vom 2. September 2014 II. Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
1. Bau- und Planungsrecht 1.1 § 4 Abs. 2 GSW Regeste: § 4 Abs. 2 GSW – Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Pri- vatstrasse öffentlich zu erklären ist? 360
II. Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr Aus dem Sachverhalt: Die Korporation Zug ist Eigentümerin der Strassengrundstücke Nrn. 2715 und 951, Gemeinde Baar. Diese sind Teil der Bruneggstrasse, welche vom Schmittli in die Brunegg führt. Von dort aus verläuft die Strasse weiter auf den Zugerberg bis zur Felsenegg und zum Institut Montana. Da die Bruneggstrasse auf dem Gemeindegebiet von Baar eine Privatstrasse im Ei- gentum der Korporation Zug ist, gelangte die Korportion Zug mit dem Begehren an den Gemeinderat Baar, dass die Bruneggstrasse auf dem Gemeindegebiet von Baar öffentlich zu erklären sei. Mit Beschluss vom 5. September 2012 lehnte der Gemein- derat Baar das Begehren um Öffentlicherklärung der Bruneggstrasse ab. Gegen den Entscheid des Gemeinderats Baar reichte die Korporation Zug eine Verwaltungsbe- schwerde beim Regierungsrat ein. Aus den Erwägungen:
3. Gemäss angefochtenem Beschluss vom 5. September 2012 und den gestellten Parteibegehren bildet Streitgegenstand grundsätzlich nur die Frage, ob die Bru- neggstrasse auf dem Gemeindegebiet Baar öffentlich zu erklären ist oder nicht. Da aber die Öffentlicherklärung mithin voraussetzt, dass die umstrittene Strasse nicht bereits aus anderen Gründen öffentlich ist, muss der Streitgegenstand dementspre- chend ausgeweitet werden. Vorab ist deshalb die rechtliche Ausgangslage kurz dar- zustellen.
4. Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14) sind Strassen und Wege öffentlich, wenn sie: a) seit unvordenklicher Zeit im Gemeinge- brauch stehen, oder b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte ver- fügt, oder c) im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind. Über die Öffentlichkeit entscheidet die Baudirektion oder der Gemein- derat. Der Entscheid ist unter Hinweis auf das Einsprache- und Beschwerderecht im Amtsblatt zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrich- tigen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend (§ 4 Abs. 2 GSW). Für die Öffentlichkeit einer Strasse oder eines Weges unterscheidet das Gesetz demnach drei Situationen: Erstens kann die Öffentlichkeit seit jeher, eben seit un- vordenklicher Zeit bestehen; oder zweitens auf grundbuchlichen Rechten beruhen; oder drittens im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sein.
5. Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dass das Gemeinwesen be- reits über die entsprechenden Wegrechte verfüge und aus diesem Grunde die Bru- 361
B Verwaltungspraxis neggstrasse öffentlich sei. Gegenteiliges geht denn auch weder aus den grundbuch- lichen Eintragungen noch aus den Verfahrensakten hervor. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin der Allgemeinheit keine dinglichen oder obligatorischen Benut- zungsrechte an ihren Strassengrundstücken Nrn. 2715 und 951, Gemeinde Baar, eingeräumt. Auch anderweitig ist ein entsprechender Anspruch nicht begründet worden. Die Öffentlichkeit der Bruneggstrasse infolge von § 4 Abs. 1 lit. b GSW («Wegrechte zu Gunsten des Gemeinwesens») ist somit zu verneinen. Einer nähe- ren Beurteilung bedürfen jedoch die beiden weiteren Anwendungsfälle gemäss § 4 Abs. 1 lit. a («Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit») und lit. c GSW («Widmung im Verfahren der Öffentlicherklärung»).
6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einwohnergemeinde Zug habe in der Vereinbarung vom 11. April 2000 anerkannt, dass es sich bei der Bruneggstrasse um eine Gemeindestrasse handle, die seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehe. Man könne sich somit mit Fug und Recht auf den Standpunkt stellen, dass die Bruneggstrasse auch im Bereich des Gemeindegebiets Baar seit unvordenkli- cher Zeit im Gemeingebrauch stehe. Schliesslich hätten auch schon die grossen Ersatzbusse der ZVB bei Streckenunterbrüchen der Bahn diese Strasse benutzt. Während der Unwetterkatastrophe im August 2005 sei der gesamte motorisierte Verkehr auf den Zugerberg über die Bruneggstrasse geführt worden. Bis zum Re- staurant Brunegg sei die Strasse bisher generell immer öffentlich zugänglich und befahrbar gewesen.
a) Steht eine Sache, insbesondere eine Strasse oder ein Weg, seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch, so kann ausnahmsweise auf eine Widmung verzichtet werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, 6. Aufl., S. 537 N 2351). Massgeblich hierfür ist somit das Zeitmo- ment. Die Duldung des Gemeingebrauchs muss seit langer, «unvordenklicher» Zeit erfolgt sein, damit der Weg oder die Strasse als öffentlich vermutet werden kann (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, 2. Aufl., § 11 N 3). Unvordenklichkeit wird angenommen, wenn die Kunde eines anderen Zustands der memoria hominum entschwunden ist, mit anderen Worten, wenn die gegenwärtige Generation keinen anderen Zustand gekannt und auch von ihren Vorfahren nicht in Erfahrung gebracht hat. Der betreffende Zustand muss also mindestens zwei Men- schenalter hindurch angedauert haben (vgl. Liver, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV/2a (Das Sachenrecht), 2. Auflage, Zürich 1980, Art. 731 N 141; AGVE 1991 S. 305 ff.). Dies kann beispielsweise für Kirchenwege, für andere histo- rische Verbindungen oder für seit eh und je bestehende Kantons- und Gemeinde- strassen der Fall sein (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. April 1995 betreffend Gesetz über Strassen und Wege [GSW], Vorlage Nr. 247.1 - 8615, S. 7).
b) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, den Nachweis der Unvordenklichkeit zu erbringen. Die Vereinbarung vom 11. April 2000 regelt den 362
II. Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr Unterhalt für die Gemeindestrassen im Eigentum der Beschwerdeführerin. Diese vertragliche Abmachung wurde zwischen der Einwohnergemeinde Zug und der Be- schwerdeführerin getroffen und hat daher keine rechtsbindende Wirkung für die Beschwerdegegnerin. Dies gilt umso mehr, als in der erwähnten Vereinbarung mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern die Bruneggstrasse seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehe. Aus dem Vertragsverhältnis mit der Einwohnergemeinde Zug kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die wei- teren Argumente, wonach bei Streckenunterbrüchen oder der Unwetterkatastrophe im August 2005 der motorisierte Verkehr über die Bruneggstrasse ausgewichen und zudem die Strasse bis zum Restaurant Brunegg bisher generell immer öffentlich zugänglich und befahrbar gewesen sei, verkennen das erforderliche Zeitmoment. Diese Gegebenheiten stellen daher allesamt keine Bestätigung dafür dar, dass die Bruneggstrasse seit eh und je bzw. unvordenklicher Zeit der Allgemeinheit zur Be- nutzung offen steht. Auch aus dem eingereichten Kaufregister-Auszug XXXIII Nr. 164 kann dies nicht geschlossen werden. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass die Bruneggstrasse vermutlich um ca. 1870 erbaut wurde. Die Korporation Zug schloss damals mit der Korporation Grüt einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, auf ihre Kosten eine gegenüber der Einmündung der Cholrainstrasse von der Allenwin- den–Ägeristrasse abgehende, mindestens 12 Fuss breite Strasse in ihre Bruneggall- mend zu erstellen und künftig zu unterhalten. Die Korporation Grüt trat dazu das benötigte Land ab und erhielt im Gegenzug ein immerwährendes Fuss- und Fahr- wegrecht auf der neuen (Brunegg-)Strasse. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende Strasse, welche im Vergleich zur neuen (Brunegg-)Strasse etwas nördlicher gelegen war, wurde aufgehoben. Von weiteren Fuss- und Fahrwegrechten zu Gunsten der Allgemeinheit bzw. von entsprechenden Hinweisen darauf, dass die Bruneggstrasse für jedermann zugänglich gewesen sein soll, ist im genannten Kaufregister-Auszug keine Rede. Es kann damit auch ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Bru- neggstrasse um eine historische Strassenverbindung oder um eine seit eh und je bestehende Kantons- oder Gemeindestrasse handelt. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkte unbegründet und daher abzuweisen.
7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Bruneggstrasse auf dem Gemein- degebiet Baar weder nach § 4 Abs. 1 lit. a noch nach § 4 Abs. 1 lit. b GSW öffent- lich ist. Sie stellt damit eine Privatstrasse im Eigentum der Beschwerdeführerin dar. Nachfolgend bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Recht verletzt hat, indem sie das Gesuch um Öffentlicherklärung der Bruneggstrasse für motori- sierte Fahrzeuge abgewiesen hat (vgl. § 4 Abs. 1 lit. c GSW).
8. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass nicht nur die Bewirtschaftung durch die Korporation Grüt, sondern die gesamte Waldbewirtschaftung des Gebiets Brunegg schon seit langer Zeit über die Bruneggstrasse erfolge. Ausserdem führe die Bru- neggstrasse hinauf zum Institut Montana. Das Gebiet «Montana» werde ausgebaut, da der Bedarf des Instituts an Raum- und Verkehrsinfrastruktur zunehmen werde. 363
B Verwaltungspraxis Zurzeit laufe zwar erst die Planungsphase zur Bebauung Montana. Geplant sei aber jetzt schon, dass unter anderem die Bahnstation Felsenegg in Verbindung mit einer neuen, modernen Busstation der ZVB neu gebaut werden solle. Ein bedeutendes Element der aktuellen Planung sei auch der Infrastrukturausbau des öffentlichen Verkehrs auf dem Gebiet Vordergeissboden. Dieses Gebiet solle primär als Erho- lungsraum ausgestaltet werden. Die Attraktivität des Zugerbergs für Erholungssu- chende solle erhalten und gefördert werden und das Erholungsangebot solle einen hohen Qualitätsstandard aufweisen, angestrebt werden solle eine extensive Naher- holung. Im Entwicklungsleitbild Zuger-/Walchwiler-/Rossberg sei daher auch eine Stärkung der Zugerbergbahn vorgesehen. Diese Zielvorgaben hätten Ausbauarbei- ten zur Folge, die den Zugang für Schwertransporte auf den Zugerberg erfordern werden. Die Schwertransporte würden Tausende von Lastwagenfahrten umfassen. Für die Erschliessung des Gebiets Felsenegg/Montana sei dabei derjenige Ver- kehrsweg zu wählen, der zu diesem Zweck am besten geeignet sei. Dies sei die Bruneggstrasse. Alternative Verkehrserschliessungen zur Bruneggstrasse würden entweder aus technischen oder aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht in Frage kommen. Es sei weiter im Interesse aller, dass der Zugerberg bzw. der Vordergeiss- boden als Ausbildungsstandort und Naherholungsgebiet weiterentwickelt werde. Ei- ne rasche und reibungslose Umsetzung der dazu in Planung befindlichen Bautätig- keit erfordere aber auch die notwendige Erschliessungsinfrastruktur. Hierzu gehö- re die Öffentlicherklärung des ca. 600 m langen Teilstücks der Bruneggstrasse für den motorisierten Verkehr auf dem Gemeindegebiet Baar. Der Beschluss der Be- schwerdegegnerin, diesen kurzen Strassenabschnitt nicht öffentlich zu erklären, sei in Anbetracht all dieser Umstände und dem (über)gemeindlichen Interesse als un- verhältnismässig und kleinlich zu beurteilen.
a) Gemäss § 18 Abs. 1 VRG wendet die Behörde bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen das Recht von Amtes wegen an. Für die hier vorzunehmen- de rechtliche Beurteilung ist vorab der Frage nachzugehen, ob der einzelne, eine Person des zivilen oder öffentlichen Rechts, einen Rechtsanspruch auf Öffentlich- erklärung einer Privatstrasse hat, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
b) Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist eine sich aus dem öffentlichen Recht er- gebende Berechtigung, zu deren Geltendmachung den Berechtigten ein Rechtsmit- tel zur Verfügung steht. Dies gilt beispielsweise für die Polizeierlaubnis. Für sie ist charakteristisch, dass die darum ersuchende Person einen Rechtsanspruch auf Er- teilung besitzt, wenn sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Für das Vorliegen eines Rechtsanspruchs ist somit massgeblich, ob der Bewilligungs- behörde für die Entscheidung hinsichtlich der zu erteilenden Erlaubnis ein Ermes- sen zusteht oder nicht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 174 N 745 ff. und S. 579 N 2534). Die Antwort darauf gibt grundsätzlich das positive Recht (vgl. Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Winterthur 1967, S. 19). Gemäss § 4 364
II. Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr Abs. 1 lit. c GSW ist eine Strasse unter anderem dann öffentlich, wenn sie im Ver- fahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist. Gemä- ss Abs. 2 dieser Bestimmung entscheidet die Baudirektion oder der Gemeinderat über die Öffentlichkeit. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens wird somit im GSW nicht näher definiert, so dass den Gemeinden diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum offen steht. Die Gemeinde Baar hat im Rahmen der letzten Revision des Strassenreglements die Öffentlicherklärung von Strassen und Wegen geregelt. Nach Art. 26 Abs. 1 Strassenreglement kann der Gemeinderat private Strassen und Wege, die im öffentlichen Interesse liegen, öffentlich erklären. Es kön- nen öffentlich erklärt werden: Strassen, die notwendig sind, damit das öffentliche Netz sinnvoll funktioniert; Strassen, die eine Länge von mindestens 150 m aufwei- sen sowie kürzere Strassen, die später der Erweiterung von Bauzonen dienen oder dichte Baugebiete erschliessen; Strassen, auf denen gemeindliche Radwege gemä- ss Teilrichtplan Verkehr geführt sind. Diese kommunale Regelung ist eine «Kann- Vorschrift». Folglich liegt die Öffentlicherklärung privater Strassen und Wege im Er- messen der zuständigen Behörde. Dem einzelnen, sei er nun eine Person des pri- vaten oder öffentlichen Rechts, steht daher kein durchsetzbarer Anspruch auf Öf- fentlicherklärung einer Privatstrasse zu (vgl. Wicki, a.a.O., S. 20; Fleiner, Grundzü- ge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1977, S. 351). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin zwar nach dem Gesagten grundsätz- lich keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bruneggstrasse öffentlich erklärt wird; wohl aber hat sie Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde im Verfah- ren der Öffentlicherklärung das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausübt (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 598 N 2603). Das heisst, dass die Ermessens- betätigung unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundprinzipien erfol- gen muss (BGE 122 I 267 E. 3b). Pflichtgemässe Ausübung bedeutet überdies nicht nur, dass der Entscheid rechtmässig, sondern auch dass er angemessen (zweck- mässig) sein muss (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 101 N 441; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 50 N 70 und 78 ff.). Zu beachten gilt weiter, dass sich der Regierungsrat bei der Überprüfung der Ermessensausübung eine Zurückhaltung in dem Sinn auferlegt, dass er nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz ein- greift, selbst wenn ihm die volle Kognition zukommt, er mithin auch ermächtigt ist, die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu überprüfen (vgl. § 42 Abs. 1 VRG). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gesetz der verfügenden Instanz einen weiten Ermessensspielraum zugesteht und es um ganz spezifische, beispielsweise auch örtliche Sachkenntnisse geht, mit denen die Vorinstanz besser vertraut ist.
c) Gemäss den Materialien zum Gesetz über Strassen und Wege (GSW) ist die Öf- fentlicherklärung dann rechtmässig, wenn das öffentliche Interesse an der Strasse oder am Weg richtplanmässig ausgewiesen ist und konkret gegenteilige Interessen überwiegt (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. April 1995 betreffend Gesetz über Strassen und Wege [GSW], Vorlage Nr. 247.1 - 8615, S. 7). Der ge- 365
B Verwaltungspraxis meindliche Richtplan ist behördenverbindlich und gibt Aufschluss darüber, wie sich das Gemeindegebiet bezüglich Siedlung, Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung räumlich entwickeln soll (vgl. § 15 Abs. 1 PBG). Nach Art. 3 Strassenreglement Baar legt der Gemeinderat im Richtplan Verkehr unter anderem die generelle Linienfüh- rung der gemeindlichen Sammel- und Erschliessungsstrassen sowie die Anschluss- stellen für neue Quartiererschliessungen fest. Gestützt auf die kantonale und kom- munale Richtplanung ist die Bruneggstrasse lediglich als kantonaler Wanderweg ein- getragen. Sie wird somit weder im Richtplan Verkehr der Gemeinde Baar vom 6. Juli 2005 noch im gleichlautenden Richtplan der Stadt Zug vom 20. Oktober 2009 als Sammel- oder Erschliessungsstrasse bezeichnet. Auch das von der Beschwerdefüh- rerin angesprochene Gebiet Felsenegg/Montana ist gemäss kommunalem Richt- plan nicht für eine Siedlungserweiterung vorgesehen und dient nicht als Anschluss- punkt für eine neue Erschliessung (mit Einzugsgebiet). Das öffentliche Interesse an der Bruneggstrasse für den motorisierten Verkehr ist deshalb richtplanmässig nicht ausgewiesen. Mithin sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche ein über- wiegendes Interesse an der Öffentlichkeit der Bruneggstrasse begründen würden. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die für das Gebiet Felsenegg/Montana aus- geschiedene Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV) weitgehend überbaut ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bauzone auch verkehrsmässig hin- reichend erschlossen ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 RPG). Es bestehen denn auch keinerlei Anzeichen dafür, dass der Zugang zum Zugerberg mit dem Institut Montana biswei- len erschwert oder verunmöglicht sein soll. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Sie ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund zukünftiger Aus- und Neubauten der Baustellen- bzw. Lastwagenverkehr in diesem Gebiet dermassen zunehmen werde, so dass eine Erschliessung über die Bruneggstrasse notwendig und von öffentlichem Interesse sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass bis anhin noch kein detailliertes Bau- projekt für die von der Beschwerdeführerin erwähnten Arbeiten vorliegt. Bis dahin ist noch keine präzise Beurteilung darüber möglich, ob und in welchem Ausmass überhaupt Bauarbeiten stattfinden und wie viele Lastwagenfahrten diese dann tat- sächlich verursachen werden. Die tatsächliche und rechtliche Erschliessung betrifft die Frage der Baureife eines Grundstücks und bildet damit Gegenstand des kon- kret durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens. Es ist daher auch erst in diesem Rahmen zu prüfen, ob für allfällige Aus- und Neubauten (inkl. Baustellenverkehr) eine genügende Zufahrt besteht und das Bauvorhaben somit bewilligungsfähig ist oder nicht. Sollte sich dabei die verkehrsmässige Erschliessung als ungenügend heraus- stellen, hat die Stadt Zug zusammen mit der jeweiligen Gesuchstellerin entspre- chende Lösungen auszuarbeiten. Zeigt sich in diesem Fall, dass die Bruneggstrasse für weitere Bauvorhaben die einzige valable Erschliessungslösung darstellt, bestün- de an ihr ein gewichtiges öffentliches Interesse, das auch für die Beschwerdegeg- nerin im Hinblick auf die gemeindeübergreifende Koordination zu berücksichtigen wäre. Vorliegend sind aber diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Vielmehr ist festzu- halten, dass sich im heutigen Zeitpunkt aus der bestehenden Verkehrserschliessung kein aktuelles öffentliches Interesse ergibt, welches die Öffentlicherklärung der Bru- neggstrasse für den motorisierten Verkehr für notwendig erscheinen lässt. In diese 366
II. Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr Betrachtung fällt weiter, dass der von der Beschwerdeführerin angesprochene Bau- stellen- bzw. Lastwagenverkehr lediglich temporären Charakter aufweist und daher auch unter diesem Aspekt (momentan) unklar bleibt, ob und inwiefern dadurch al- lenfalls ein polizeiwidriger Zustand zu befürchten wäre. Im Weiteren mag es auch ohne weiteres zutreffend sein, dass sich der Zugerberg bzw. der Vordergeissboden als Ausbildungsstandort und Naherholungsgebiet weiterentwickeln soll. Inwiefern jedoch die Widmung der Bruneggstrasse hierzu von massgeblicher Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Eine Intensivierung des motorisierten Indi- vidualverkehrs auf den Zugerberg wird im Interesse der Allgemeinheit nicht ange- strebt. Dies geht einerseits aus dem Entwicklungsleitbild Zuger-/Walchwiler-/Ross- berg vom März 2011 ausdrücklich hervor. Entsprechend hält dieses fest, dass die Zugerbergbahn für die Erschliessung des Gebiets eine entscheidende Rolle spiele. Mit dem Erschliessungskonzept solle auch eine Stärkung der Bahn erreicht werden. Andererseits führte auch das Amt für Raumplanung anlässlich der durchgeführten Verhandlung vom 11. Dezember 2012 aus, dass gestützt auf das Leitbild Zugerberg die Erschliessungssituation nicht verändert werden solle. Das Leitbild wolle die Er- schliessung des Zugerbergs mit dem motorisierten Individualverkehr nicht fördern. Das Wochenendfahrverbot solle bestehen bleiben. Andernfalls würde ein Konflikt mit den Vorgaben der Fuss- und Wanderweg- sowie der Natur- und Landschafts- schutzgesetzgebung entstehen. Die Beschwerdeführerin kann somit auch mit dem Hinweis auf den Zugerberg als Ausbildungsstandort und Naherholungsgebiet kein öffentliches Interesse an der Bruneggstrasse belegen. Die vorliegenden Ausführun- gen machen sogar deutlich, dass überdies auch beachtenswerte Gründe erkennbar sind, die im Rahmen einer Interessenabwägung gegen die Öffentlicherklärung spre- chen. Ferner ändert an der vorliegenden Beurteilung auch die Tatsache nichts, dass die Bruneggstrasse der Waldbewirtschaftung dient. Wie bereits ausgeführt wurde, erhielt die Korporation Grüt im Gegenzug zur Landabtretung für den Bau der neuen (Brunegg-)Strasse ein immerwährendes Fuss- und Fahrwegrecht. Ihr Zugang zum Wald ist damit gewährleistet. Hinzu kommt, dass gemäss § 32 Abs. 2 des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz; BGS 931.1) die Forstbehörden und die von ihnen beigezogenen Hilfspersonen von Gesetzes wegen über das für den Vollzug der Waldgesetzgebung notwendige Zutritts- und Zufahrts- recht zu allen Grundstücken und Anlagen verfügen. Folglich muss die Zugänglichkeit zum Wald nicht noch zusätzlich über die Öffentlicherklärung der Bruneggstrasse si- chergestellt werden. Der Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. (...) Regierungsrat, 18. März 2014 367